Herrenberg-Urteil: Neue Zustimmungserklärung für 2027 erforderlich
Die Übergangsregelung nach § 127 SGB IV wurde bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.
Wichtig für Vereine & Honorarlehrkräfte:
Bildungseinrichtungen, die weiterhin von der Übergangsregelung Gebrauch machen möchten, müssen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2027 neue Zustimmungserklärungen ihrer Honorarlehrkräfte einholen.
Bereits erteilte Zustimmungserklärungen für den Zeitraum vom 1. März 2025 bis 31. Dezember 2026 gelten nicht automatisch für das Jahr 2027.
Vereine, die Honorarlehrkräfte beschäftigen, sollten daher rechtzeitig prüfen, ob eine erneute Zustimmung erforderlich ist.
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