Joachim Ringelnatz hat einmal formuliert:
"Willst Du in Ruh´ und Frieden leben, lass kein Ehrenamt Dir geben!"

Eine Umfrage des Bayerischen Blasmusikverbandes hat ergeben, dass viele Vereinsvorsitzende "zu hohe Belastungen durch rechtliche Pflichten" und "zu viel Bürokratie (Umgang mit Behörden / Steuerfragen / GEMA)" als großes Problem bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sehen.

Nachfolgend wollen wir Ihnen immer ein aktuelles steuerliches oder rechtliches Thema vorstellen.

Zahlreiche Texte und Musterverträge siehe Download.

 

Neue BMF- Vorgaben zur Spendenbescheinigung!

Das Bundesfinanzministerium hat vor wenigen Tagen nach interner Abstimmung mit den Ländern wichtige Vorgaben  zur Verwendung der amtlich verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen bekannt gegeben. Hierzu vorab folgende Hinweise:

  • Es ist grundsätzlich Aufgabe der gemeinnützigen Körperschaft (Verein, Verband, Stiftung, Kommune etc.), anhand der amtlichen Muster (§50 Abs.1  EStDV) die jeweiligen Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) selbst herzustellen.
  • Die in den Mustern vorgegebene Wortwahl und Reihenfolge der Textpassagen ist beizubehalten. Etwaige Umformulierungen sind unzulässig.
  • Bei der optischen Gestaltung ist es dem ausstellenden, gemeinnützigen Verein etc. freigestellt, einzelne Textpassagen optisch durch Einrahmungen o.ä. hervorzuheben. Möglich wäre dabei, den Namen des Spenders und dessen Adresse so untereinander zu ordnen, dass dies gleichzeitig als Anschriftenfeld genutzt werden kann. Die maximal zulässige Format- Größe (DIN 4) ist jedoch einzuhalten.
  • Wichtig: Es dürfen auf der Vorderseite des Vordrucks weder übliche Danksagungen noch etwaige Werbeaufdrucke und Hinweise des Spenders angebracht werden. Möglich ist es, Informationen, ja sogar werbliche Hinweise oder weitere Informationen (wie z.B. Veranstaltungshinweise des Vereins) anzubringen auf der Rückseite des eingesetzten Spendenvordrucks.
  • Es bestehen auch keine Bedenken, wenn der Spendenempfänger in seinem Vordruck alle ihn  betreffenden steuerbegünstigten Zwecke nennt, es bedarf auch keiner besonderen Hinweise, für welchen konkreten steuerbegünstigten Zweck die Spende geleistet wurde bzw. die Zuwendung vereinsintern verwendet wird.
  • Vorsicht bei Sammelbestätigungen: Verlangt wird künftig die zusätzliche Erklärung des Ausstellers, dass über die in der Gesamtsumme enthaltenen Zuwendungen keine weiteren Einzel-Bestätigungen ausgestellt wurden. Zudem sind auch in der Geld-Spendenbescheinigung die Angaben erforderlich, ob es sich um einen Aufwandsverzicht handelt oder nicht.
  • Zu Sachspenden aus dem Privatvermögen müssen künftig konkrete Angaben zur Wertfeststellung (Gutachten zum aktuellen Wert der gespendeten Sache oder der sich aus ursprünglichen Rechnungen ergebende historische Kaufpreis unter Berücksichtigung der AfA) eingefordert werden. Diese Unterlagen zur Wertfeststellung müssen auch mit der Kopie der Zuwendungsbestätigung zu den Buchführungsunterlagen genommen werden.
  • Weitere Einzelhinweise und Neuformulierungen gibt es u.a. für die  Berücksichtigung von Mitgliedsbeiträger. Diese sind steuerlich abziehbar, wenn es sich nicht um Beiträge an Sportvereine, Vereine mit kultureller Betätigung, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (betrifft die meisten Gesangs- und Musikvereine u.a.) sowie Vereine, die der Heimatpflege und Heimatkunde dienen handelt. Hier wäre eine entsprechende Neuformulierung zu berücksichtigen: "Es wird bestätigt, dass es sich um einen der Art nach abziehbaren Mitgliedsbeitrag nach § 10b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes handelt.
  • Die bisherigen haftungsrechtlichen Hinweise am Ende jeder Spendenbescheinigung sind grundsätzlich auch weiterhin unverändert im Vordruck aufzunehmen.
  • Es bleibt auch bei der weiteren Pflichtvorgabe, jeweils ein Doppel der Zuwendungsbestätigung wie bisher für 10 Jahre aufzubewahren. Das Duplikat kann auch nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme alternativ in elektronischer Form gespeichert werden.

BMF- Schreiben v. 4.5.2011, zur Veröffentlichung im BStBl. vorgesehen.
Immer aktuelle Vordrucke finden Sie hier oder hier!

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